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Hartmann GmbH
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44867 Bochum
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Martin Hartmann

Ust-ID-Nr.: DE 255 6594 13
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Zu verweisen und links

 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / Stand 01.03.2022

Alle Geschäftsbeziehungen mit uns regeln sich nach den folgenden Geschäftsbedingungen

1. ABNAHME UND AUSFÜHRUNG VON AUFTRÄGEN

Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn eine schriftliche Bestätigung oder Rechnung erstellt bzw. die Lieferung innerhalb einer angemessenen und üblichen Frist bzw. vereinbarungsgemäß ausgeführt ist. Sollte kein Lieferdatum angegeben sein, so gilt das Rechnungsdatum als Lieferdatum. Berechnungsgrundlage sind die Preise der jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Zustellung der Ware frei Lager bzw. Betriebsstätte des Käufers. Zustellung erfolgt ab mindestens 20 Transporteinheiten. Es wird grundsätzlich bei Zustellung eine Lieferkostenpauschale von
6,90 €/Lieferung berechnet. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Kunden.

2. ZAHLUNG

Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Lieferung der Ware zahlt. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet weiter gehender Ansprüche, ohne Nachweis -Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz p. a. zu berechnen und jede weitere Lieferung von einer Barzahlung des Käufers abhängig zu machen. Eine Lastschrift gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von drei Werktagen widersprochen wird.

Der Verkäufer erhebt bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen Mahngebühren und bei Rücklastschriften / Rückschecks die ihm belasteten Bankgebühren sowie Eigengebühren. Die jeweils gültigen Gebühren können beim Verkäufer eingesehen werden.

Zahlungen gelten nur dann als erfolgt, wenn sie unmittelbar an den Verkäufer oder an dessen Bankkonten oder an einen schriftlich Bevollmächtigten erbracht werden. Das Risiko bei Zahlungen an nicht empfangsberechtigte Personen trägt der Käufer. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer -anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf dem jeweiligen Vertrags- und Lieferverhältnis beruht. Vereinbarte Rabatte, Skonti und Rückvergütungen werden nur aufgrund schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer gewährt. Sie werden nur nachträglich auf bezahlte Rechnungen oder Erbringung sonstiger Leistungen gewährt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Soweit andere fällige Rechnungen offenstehen oder sonstige Leistungen des Käufers zu erbringen sind. Auf die allgemeinen Konditions-vereinbarungen wird hingewiesen. Das Gleiche gilt, wenn fällige Rechnungen angemahnt oder entsprechende Zahlungsverpflichtungen gerichtlich bestätigt werden mussten. Der Schuldner verzichtet auf die Einrede der Verjährung.

3. LIEFERUNGSVERPFLICHTUNG

Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten des Verkäufers ausgeliefert. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme und Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, ist der Verkäufer berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeit beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Ist mit dem Kunden am Liefertag für die Lieferung ein Zeitrahmen vereinbart, in dem die Anlieferung beim Kunden erfolgen soll, und nimmt der Kunde die anzuliefernde Ware innerhalb der vereinbarten Frist nicht an, so hat der Kunde ebenfalls die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen. Der Käufer hat auf die Mindestbestellmenge zu achten. Nimmt der Verkäufer Vollgut zurück, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Rücknahmegebühr zu berechnen. Auf die allgemeinen Konditionsvereinbarungen des Verkäufers wird hingewiesen. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer – zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Verzug nur bei Verzug und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen.

Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen und saisonbedingter Übernachfrage wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die Fristen und Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des BGB.

4. BEANSTANDUNGEN

Alle Getränke, Waren und Leihgegenstände werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut), ebenso hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren sowie Beanstandungen auch bezüglich der -Beschaffenheit von Emballagen (Kästen, Flaschen, Paletten etc.) sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Reklamationen wegen Trübbiers in Fässern können nur innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen geltend gemacht werden.

Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe. Der Verkäufer kann auch wertmäßigen Ersatz in Form einer Gutschrift erteilen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und Behandlung der Ware beim Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Verkäufers gehen, kann der Käufer Ersatz bzw. Gutschrift verlangen. Bei Rücknahme von Ware kann der Warenwert nur gutgeschrieben werden, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Rückgabe noch wenigstens drei Monate beträgt, ansonsten wird nur der Pfandwert gutgeschrieben.

5. LEIHMATERIAL

Leihmaterial, insbesondere Verkaufsanhänger, Verkaufspavillons, Kühlcontainer, Zapftechnik, Theken, Tische, Bänke u. a.,  ist pfleglich zu behandeln und in einwandfreiem und vollständigem Zustand zurückzugeben. Jegliche Veränderungen, wie Ein- und Umbauten, Bekleben und das Abdecken vorhandener Werbung, sind nicht gestattet. Festgestellte Mängel und in Verlust geratene Teile werden von uns instandgesetzt bzw. neu beschafft und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Bei stark verunreinigtem zurückgegebenem Leihmaterial wird eine Reinigungsgebühr erhoben. Leihmaterial wird gegen Miete ausgeliehen. Die jeweils gültigen Preise können beim Verkäufer eingesehen werden.

6. LEERGUT

Die auf den Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird. -Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer, Premix-, Postmixbehälter und Kohlensäureflaschen bleiben Eigentum des Hersteller-Lieferanten (ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) und werden dem Käufer nach Bestimmung der §§ 589 ff. und §§ 607 ff. BGB überlassen. Für das Leergut und Kohlensäureflaschen wird Pfandgeld nach den jeweils vom Hersteller-Lieferanten festgesetzten Sätzen bzw. nach den jeweils gültigen Sätzen des Verkäufers erhoben. Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts in einem ordnungsgemäßen Zustand und nach Produktsorten sortiert verpflichtet. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Bei Beendigung der -Geschäftsverbindung erfolgt über das Leergut eine Schlussrechnung, wobei der Verkäufer dem Käufer das fehlende Leergut (Paletten, Kohlensäureflaschen, Kisten und Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-/ Postmixbehälter) zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer und unter Berücksichtung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt.

7. KOHLENSÄUREFLASCHEN

Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Werden nach Ablauf von sechs Monaten oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die Kohlensäureflaschen nicht zurückgegeben, wird der Wiederbeschaffungspreis berechnet. Sollten mehr Kohlensäureflaschen zurück gegeben werden als bezogen wurde, so wird ein negativer Saldo nicht ausgezahlt (kein Pfandauszahlung unter Saldo 0,-).

8. EIGENTUMSVORBEHALT

Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenforderungen des Verkäufers bei Scheck und Wechsel sowie Banklastschrift bis zu deren Einlösung Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche vom Verkäufer gelieferten und noch zu liefernden Waren bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos an den Verkäufer ab.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kauf-preisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, auf die Einziehung der offenen Schuldbeträge zu verzichten. Der Verkäufer ist dann seinerseits berechtigt, diese Beträge einzuziehen Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherheit die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, wird der Verkäufer bezahlte Warenlieferungen von dem Eigentumsvorbehalt nach seiner Wahl freigeben.

Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen. Pfändungen seitens Dritter, die Waren betreffen, die im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen, sind rechtsunwirksam. Sie sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

Der Schuldner verzichtet auf die Einrede der Verjährung.

9. SALDENBESTÄTIGUNGEN

Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden, Darlehens- und Pachtabrechnungen, und sonstige Abrechnungen und Vergütungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort wie auch Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

11. MIT DIESEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN TRETEN ALLE FRÜHEREN AUSSER KRAFT

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